Erbrecht, Testamente etc.

Das deutsche Erbrecht ist hochkomplex und bietet Erblassern ihren Nachlass betreffend eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten. Für Laien ist es allerdings oftmals nicht leicht, den Überblick zu behalten und ihren Nachlass so zu regeln, wie es ihrem Willen wirklich entspricht. Vor allem Ehepaare, Geschiedene, Unverheiratete mit minderjährigen Kindern und Witwer und Witwen benötigen bei den aufwendigen und schwierig zu gestalteten letztwilligen Verfügungen des Todes wegen professionelle Hilfe, auf die sie nicht verzichten sollten, wenn sie missverständliche Formulierungen und Erbstreitigkeiten vermeiden möchten.

Erbrecht -Bonn/Köln

Als Experten für Testamentsgestaltung und Spezialisten für Erbrecht  können wir Sie bundesweit bei Ihrer Nachlassplanung umfassend beraten und ein Testament genau nach Ihren Wünschen errichten.

Testament

Wir beraten Sie hier, wie ein formgültiges Testament verfasst und wo hinterlegt wird. Ergänzend dazu beraten und helfen Ihnen dabei, Testamenten aus der Beratungspraxis für Alleinstehende, Geschiedene, Ehepaare mit oder ohne Kinder, Paare ohne Trauschein und Verfügungen zum Schutz behinderter und überschuldeter Kinder zu errichten.

Sie erhalten Grundlegende Informationen zur Eröffnung von Testamenten, das Ausschlagen oder Annehmen einer Erbschaft, die Sicherung des Nachlasses und wann ein Erbschein notwendig ist.

Erbschaftssteuer

Wir beraten Sie, um die Erbschaftssteuer wirksam zu reduzieren: Unter anderem sind frühzeitige Schenkungen unter Ausnutzung der Steuerfreibeträge ein guter Weg, um die Erbschaftssteuerlast so gering wie möglich zu halten. Auch die Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts sowie die steuerfreie Schenkung einer Immobilie an den Ehepartner sind gute Möglichkeiten, Erbschaftssteuern zu umgehen.

Allerdings bietet das deutsche Erbrecht noch viele weitere Möglichkeiten für eine wirksame Reduzierung der Erbschaftssteuer. Wer seinen Nachkommen möglichst viel steuerfrei vererben möchte, sollte sich frühzeitig um eine individuelle Nachlassplanung kümmern.

weitere Themenbeispiele:

  • Ausschaltung und Anfechtung
  • Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag)
  • Vor- und Nacherbschaft
  • Erbengemeinschaft
  • Vermächtnisrecht
  • Pflichtteilsrecht
  • Erbscheinsverfahren
  • Testamentsvollstreckung
  • Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung
  • Nachlassinsolvenzverfahren
  • Sozialhilferegress
  • Verzichtsverträge
  • Vorweggenommene Erbfolge
  • Internationales Privatrecht im Erbrecht
  • Privatrechtliche Vorsorgeregelung, Patientenverfügungen (Vorsorgevollmacht)

Erbauseinandersetzung

Nur selten erbt eine Person allein, sehr häufig erben mehrere Personen. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Deren Aufgabe ist es, den Nachlass zu verwalten, Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu begleichen und den Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge oder – bei Existenz eines Testaments - nach Vorgaben des Erblassers zu teilen. Nach Erledigung sämtlicher Aufgaben ist das Ziel der Erbauseinandersetzung erreicht: die Auflösung der Erbengemeinschaft.

Pflichteilsrecht

Sie erhalten Beratung zum Pflichtteilsrecht des Enterbten und zur Pflichtteilsquote. Sie erfahren, wie sich der Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass und bei Schenkung des Erblassers berechnet. Erklärt wird, welche Auskunftsanprüche dem Enterbten zustehen und wie der Nachlass bewertet wird. Hier erhalten Sie nicht nur Tipps vom Anwalt für Erbrecht, sondern vom Spezialisten.

Vollmachten, Patientenverfügung

Nahezu jeder Mensch ist es gewohnt, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, sich selbst zu versorgen und eigene Entscheidungen zu treffen. Doch was ist, wenn man dazu eines Tages wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist? Sicherlich beschäftigt sich niemand gern mit dieser Frage. Wer aber vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, ist froh, wenn er entsprechende Vorsorge getroffen hat. Möglich ist das mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht, mit der jeder Bürger eine Vertrauensperson dazu ermächtigen kann, für ihn Entscheidungen zu treffen und zu handeln.

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